Ferienzeit – Zeit für die Gerichte?

Neues aus der Rechtssprechung
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Reiserecht – Ärger, Mängel, Reklamationen und deren Stolperstellen

Die Temperaturen erreichen Höchstwerte; die Klimaanlagen versagen schon auf dem Weg in die Ferien und damit in die wohl verdiente, weil erkaufte Freizeit. Wenn dann auch noch das Reisedomizil sich nicht als die versprochene Traumwelt entpuppt , ist der Ärger groß und die erhoffte Entspannung weit entfernt  – nicht zuletzt weil die Angaben in den Reiseunterlagen allzu wörtlich verstanden und erwartet werden.

„Aufgrund solcher Erwartungen werden Reisen immer häufiger zu Rechtsabenteuern“, erklärt RA Dr. J. R. Mameghani. Ein offenes Geheimnis ist dabei, dass immer mehr Reisen im eCommerce gebucht werden, bietet das Internet dem Reisenden doch eine wertvolle Hilfe im Vergleich der Konditionen sowie angesichts der Erfahrungsberichte anderer Urlauber. Im Bereich des eCommerce gibt es eine ganze Reihe von Anbietern, bei denen Flug-, Bahn- und Schiffsreisen sowie Pauschalreisen und Übernachtungen gebucht werden können (und den Mietwagen gleich dazu). Doch genau hier beginnt das Abenteuer, denn bereits mit der Auswahl des Reiseveranstalters begibt sich der Reisegast in einen fremden Verantwortungsbereich, der konkrete Erwartungen schürt und deren Nichterfüllung Anlass zu immer mehr Reklamationen gibt, die dann die Gerichte beschäftigen.  

 

„Die Abgrenzung des Reiseveranstalters zum Reisevermittler ist dabei ganz entscheidend“, führt RA Dr. J. R. Mameghani aus, „denn es sind insgesamt drei Rechtsverhältnisse zu unterscheiden, nämlich das Verhältnis Reisevermittler – Leistungserbringer, dann das Verhältnis Reisender – Leistungserbringer sowie das Verhältnis Reisender – Reisevermittler.“ Den Reisenden interessiert als erstes sein Verhältnis zum Leistungserbringer, d.h. dem Reiseveranstalter: Jener bietet in eigener Verantwortung die Gesamtheit von Reiseleistungen (Beförderung, Unterkunft, Hobby- und Sprachkurse, Touren etc.) als eigene an, wobei er sich Dritter als Leistungsträger bedienen kann. Im Unterschied dazu ist (bloß) Reisevermittler, wer fremde Reiseleistungen in fremdem Namen und auf fremde Rechnung vermittelt. Viele Reisende meinen, dass ihr Reisebüro nur Vermittler sei, doch kommt es auf die Sicht eines Durchschnittskunden an; ein Reisevermittler muss in seiner Werbung, im Katalog oder der Rechnung deutlich erkennen lassen, dass ein Dritter Reiseveranstalter ist, wenn er die Haftung als Veranstalter vermeiden will. „Im Zweifel ist der Vermittler selbst Reiseveranstalter“, erläutert RA Dr. J. R. Mameghani. Dann treffen auch ihn die Pflichten der §§ 651a ff. BGB, deren Nichteinhaltung zu Reklamationen führen können und die einzelnen Stolperstellen bei der Anspruchsanmeldung beachtet werden (Beitrag wird fortgesetzt).

Dr. J. R. Mameghani ist Mitarbeiter der Kanzlei Schlömer & Sperl Rechtsanwälte
Pinnasberg 45
20359 Hamburg
Tel: +49 (0)40 – 317 669 00
Fax: +49 (0)40 – 317 669 20
Website: www.schloemer-sperl.de