FDP-Initiative zur Flexibilisierung der Sonntagsöffnung

„Die FDP setzt sich für eine flexiblere Regelung der verkaufsoffenen Sonntage ein: Die Bezirke sollen jeweils einen verkaufsoffenen Sonntag selbst bestimmen können. Und der Senat sollte einen der insgesamt drei stadtweiten verkaufsoffenen Sonntage in die Vorweihnachtszeit legen. Damit steigt Hamburgs Attraktivität als Einkaufsmetropole und touristisches Ziel. Und die City hätte eine Vorweihnachtsattraktion mehr.
Für Kioske und andere kleine Verkaufsstellen befürworten wir eine generelle Ausnahme vom Ladenöffnungsgesetz. Das ist bürgerfreundlich und entspricht auch bereits heute vielerorts der Praxis.“

BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 20/20. Wahlperiode
Antrag der Abgeordneten Dr. Thomas-Sönke Kluth, Katja Suding, Finn-Ole Ritter, Anna von Treuenfels, Robert Bläsing (FDP) und Fraktion

Betr.: Erster Schritt zur Flexibilisierung der verkaufsoffenen Sonntage

„Die verkaufsoffenen Sonntage in Hamburg werden immer beliebter. Die Mischung aus Shopping ohne Hetze und buntem Programm kommt einfach gut an.“
So bewirbt die Freie und Hansestadt Hamburg die vier zentralen Sonntage, an denen in ganz Hamburg die Geschäfte öffnen können. Bürger und Einzelhandel haben in den letzten Jahren gute Erfahrungen gesammelt und nutzen die verkaufsoffenen Sonntage für besondere Einkaufserlebnisse.
Verbraucher und Gewerbetreibende sollten nicht nur selbst darüber entscheiden dür-fen, was sie kaufen und verkaufen, sondern auch wann sie dies tun können. Diese Freiheit der Verbraucher und Gewerbetreibenden hat die FDP bereits in der Vergan-genheit gefordert und wird diese Forderung auch in Zukunft unterstützen.
Die von der Handelskammer entwickelten Vorschläge stellen daher einen ersten Schritt in die richtige Richtung und einen Beitrag zur Flexibilisierung der Öffnungszei-ten an Sonn-und Feiertagen dar. Eine Ausweitung der Anzahl verkaufsoffener Sonn-tage kann zu einem späteren Zeitpunkt angestrebt werden.
Gegenwärtig ist die maximale Anzahl an verkaufsoffenen Sonntagen in Hamburg auf vier Tage pro Jahr begrenzt, die vom Senat festgelegt werden. Die positiven Erfah-rungen der letzten Jahre gilt es aufzugreifen. Die Handelskammer hat hierzu den Vorschlag gemacht, zukünftig einen verkaufsoffenen Sonntag auch in der Vorweih-nachtszeit zu ermöglichen.
Bislang bestimmt der Senat alle vier Termine der verkaufsoffenen Sonntage. Um aber auch den Bezirken die Möglichkeit zu eröffnen, die Attraktivität ihrer Geschäfts-viertel zu steigern, ist es sinnvoll, zusätzlich Termine nur für die Bezirke zur Verfü-gung zu stellen. Hiermit wird im Sinne des Subsidiaritätsprinzips insbesondere die Attraktivität der Bezirke und Stadtteile gesteigert und damit eingehergehend eine stärkere Berücksichtigung der Bedürfnisse und Erfordernisse vor Ort ermöglicht.
In vielen Stadtteilen wirtschaften Kioske, die ein kleines Lebensmittelsortiment, Ge-tränke, Süßigkeiten sowie Zeitungen, Zeitschriften und Tabak anbieten. Sie erfüllen häufig bereits heute in vielen Stadtteilen an Sonn-und Feiertagen eine wichtige Nah-versorgungsfunktion. Daher ist es folgerichtig, für Kioske mit einer Verkaufsfläche von maximal 25 Quadratmetern im Hamburgischen Ladenöffnungsgesetz eine ge-setzliche Ausnahmeregelung zu normieren.

Die Bürgerschaft möge folgendes Änderungsgesetz beschließen:

Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Regelung der Laden-öffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz)
Artikel 1
Das Hamburgische Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz) vom 22. Dezember 2006 in der Fassung vom 15. Dezember 2009 wird wie folgt geändert:
1. Hinter § 5 wird folgender § 5 a eingefügt:
„Verkaufsstellen mit einer Verkaufsfläche von maximal 25 Quadratmetern (Kioske und andere Verkaufsstellen) dürfen an Sonn- und Feiertagen unbeschränkt, am 24. Dezember nur bis 17.00 Uhr geöffnet sein.“
2. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Drei Sonntage werden vom Senat oder den von ihm bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung als landesweite verkaufsoffene Sonntage freigegeben von denen ein Sonntag im Dezember liegen soll.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 neu angefügt: „Höchstens ein weiterer verkaufsoffener Sonntag wird von jeder Bezirksversammlung beschränkt auf deren Bezirk durch Beschluss freigegeben. Hierzu wählt jede Bezirks-versammlung einen von drei Terminen, welche der Senat allen Bezirken gemeinsam durch Rechtsverordnung vorschlägt.“
c) Aus den Sätzen 3 bis 7 werden die Sätze 4 bis 8.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung

Zu Artikel 1:
1.1. Nummer eins führt eine Sonn- und Feiertagsöffnungserlaubnis für Kioske mit einer Verkaufsfläche von maximal 25 Quadratmetern ein. Damit kann ein Ki-osk am Sonntag auch Waren über das Sortiment des §6 Absatz 2 Ladenöff-nungsG hinaus verkaufen, soweit es seine Verkaufsfläche zulässt.
1.2.a. Nummer zwei a regelt, dass drei der vier verkaufsoffenen Sonntage vom Se- nat bestimmt werden. Einer dieser drei verkaufsoffenen Sonntage hat in der Adventszeit stattzufinden.
1.2.b. Nummer zwei b regelt, dass die Bezirke einen Termin für einen bezirklichen verkaufsoffenen Sonntag aus drei vorgeschlagenen Terminen für sich wählen dürfen.
1.2.c. Nummer zwei c folgt aus der Änderung der Satznummern, die sich durch die Einfügung von Satz 3 ergibt.
Zu Artikel 2:
Hiermit wird das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes geregelt.