Aus der Sicht des Verwalters:
heute: Bildung einer Instandhaltungsrücklage bei Neubauten?
Wir als Verwalter werden oft gefragt, wann eine Instandhaltungsrücklage gebildet werden sollte? Darauf gibt es nur eine Antwort – sofort! Denn nichts sorgt in einer Eigentümergemeinschaftfür mehr Aufregung als fehlende finanzielle Mittel für Instandhaltungsmaßnahmen, die durch eine Sonderumlage aufgebracht werden müssen. Ernsthaft, eine Eigentümergemeinschaft sollte bereits ab dem ersten Jahr beginnen eine Instandhaltungsrücklage anzusparen. Zur Berechnung geht man von einer geschätzten Lebensdauer von ca. 80 Jahren des Gebäudes aus und das in dieser Zeit ca. das 1,5 fache der Herstellungskosten (nicht d. Kaufpreis!) als Kosten zur Instandhaltung anfallen. Ferner wird berücksichtigt, dass nur ca. 65 % der Herstellungskosten auf das Gemeinschaftseigentum entfallen. Daraus ergibt sich folgende Formel: Herstellungskosten x 1,5 x 65 % Lebensdauer x Wohnfläche Im Regelfall entspricht dies einem Betrag von ca. 9,00 bis 15,00 € /m² Wohnfl. p.a.
Ein weiterer Ansatz zur Berechnung der Instandhaltungsrücklage ist in der II. Berechnungsverordnung dargestellt. Hier werden die Instandhaltungskosten nach Baualtersklassen berechnet und liegen zwischen 7,10 und 11,50 € / m² Wohnfläche p.a. Der eingezahlte Anteil in der Instandhaltungsrücklage darf bei einer Veräußerung des Eigentums nicht wieder ausgeschüttet werden. Jedoch wird die Höhe der Instandhaltungsrücklage bei der Kaufpreisfindung berücksichtigt.