Brandaktueller Wetterbericht
Schnee- und Eisfallsicherung auch in der HafenCity!
Schneefall und Eisglätte haben auch Hamburg seit Wochen fest im Griff. Fehlendes Streusalz betrifft vor allem die Straßen- und Gehwege. Aber wer haftet eigentlich für herabstürzende Schneemassen von den Dächern oder Eiszapfen, die bei Tauwetter auf die Gehsteige oder -wege herabfallen und zu Sach- oder Personenschäden führen?
Das Thüringer Oberlandesgericht hat in seinem Urteil v. 18.06.2008 – 2 U 202/08 – Ausführungen zur Schneefallsicherung gemacht, die eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des verklagten Hauseigentümers nach sich zogen. „Danach kann einem Hauseigentümer die Pflicht obliegen, bei besonderen Wetterlagen das Dach und den darauf befindlichen Schnee sowie überhängendes Eis nicht nur im Auge zu behalten, sondern dann auch abzuschlagen“, erläutert RA Dr. J. R. Mameghani das Urteil. Die richterlichen Ausführungen sind auch auf eine Flachlandebene bei anhaltendem Schneefall mit Eisbildung übertragbar, mag hier aufgrund der geographischen Lage zwar grundsätzlich nicht mit größeren Schneemengen gerechnet werden.
Im Fall vor dem OLG Jena traf herabstürzender Schnee und herabfallendes Eis das Fahrzeug der Klägerin und beschädigte dies nicht unerheblich. Von der Klägerin konnte nicht verlangt werden, die Straße – an der Hausanwesen lag – aufgrund der Wettermeldungen oder der tags zuvor erkannten überhängenden Eisteile gänzlich zu meiden. Daher sollte sich auch keiner auf die örtliche Feuerwehr verlassen, denn die Nichtbeobachtung solcher Pflichten in solchen besonderen Gefahrensituationen stellt dann zumindest eine fahrlässige Verletzung von Verkehrssicherungspflichten des Hauseigentümers dar.
Treffen die Mieter in der HafenCity nun aber gar keine Pflichten? „Nicht selten übernimmt nach der Hausordnung zum Mietvertrag die Beseitigung von Schnee- und Eismassen größtenteils die Vermietergesellschaften. Doch sollte sich jeder Mieter die ihn nach dem Mietvertrag z.B. für offene Fluren und Laubengängen treffende Wegereinigung und Streupflicht nochmals anschauen“, rät RA Dr. J. R. Mameghani, „damit kein Einwand eines (Mit-)Verschuldens erhoben werden kann.“
Dr. J. R. Mameghani ist Mitarbeiter in der Kanzlei Schlömer & Sperl Rechtsanwälte.
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