Anspruch auf Erstattung der Ausbaukosten bei mangelhafter Lieferung
Wie in der letzten Ausgabe berichtet, stehen dem Käufer bei einer mangelhaften Lieferung durch den Verkäufer die Sachmängelgewährleistungsrechte zur Verfügung. Fraglich ist zwischen den Parteien oftmals, was denn von diesen Rechten überhaupt umfasst ist.
Der Bundesgerichtshof hatte sich bereits mit der Frage auseinander zu setzen, ob bei einer von dem Käufer selbst eingebauten Sache, deren Mangelhaftigkeit erst nach dem Einbau sichtbar wird, die Einbaukosten von dem Verkäufer zu erstatten sind (BGH, Urt. v. 15.07.2008 – VIII ZR 211/07). In dem Urteil führten die Richter aus, dass der Anspruch nur dann gegeben sei, wenn der Verkäufer den Mangel zu vertreten habe. RAin Anja Bähr merkt hierzu an: Es handelt sich hierbei um einen Schadensersatzanspruch, der ein „Vertreten müssen“ grds. voraussetzt. Das Gesetzt vermutet zugunsten des Käufers, dass der Verkäufer die Mangelhaftigkeit zu vertreten hat; das bedeutet, dass es dem Verkäufer obliegt zu beweisen, dass er den Mangel nicht zu vertreten hat.“
Letztlich ist diese Frage ohnehin nur in den Fällen entscheidungserheblich, in denen der Käufer die Kaufsache verbaut und der Verkäufer die Mangelhaftigkeit nicht zu vertreten hat. Allerdings sind es eben diese Fälle, in denen der Ein-/Ausbau zumeist mit erheblichen Kosten verbunden ist, so dass beide Parteien ein gesteigertes Interesse an einer klaren Rechtslage haben dürften.
RAin Anja Bähr ist Anwohnerin in der Hafen City und Mitarbeiterin in der Kanzlei Schlömer & Sperl Rechtsanwälte.
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