Anspruch auf Erstattung der Ausbaukosten bei mangelhafter Lieferung

Badezimmerarmaturen und das Badezimmer sind einer der Schwerpunkte von Mängeln in der Wohnung
Badezimmerarmaturen und das Badezimmer sind einer der Schwerpunkte von Mängeln in der Wohnung
Viele Mängel werden erst spät entdeckt 

Wie in der letzten Ausgabe berichtet, stehen dem Käufer bei einer mangelhaften Lieferung durch den Verkäufer die Sachmängelgewährleistungsrechte zur Verfügung. Fraglich ist zwischen den Parteien oftmals, was denn von diesen Rechten überhaupt umfasst ist.

Der Bundesgerichtshof hatte sich bereits mit der Frage auseinander zu setzen, ob bei einer von dem Käufer selbst eingebauten Sache, deren Mangelhaftigkeit erst nach dem Einbau sichtbar wird, die Einbaukosten von dem Verkäufer zu erstatten sind (BGH, Urt. v. 15.07.2008 – VIII ZR 211/07). In dem Urteil führten die Richter aus, dass der Anspruch nur dann gegeben sei, wenn der Verkäufer den Mangel zu vertreten habe. RAin Anja Bähr merkt hierzu an: Es handelt sich hierbei um einen Schadensersatzanspruch, der ein „Vertreten müssen“ grds. voraussetzt. Das Gesetzt vermutet zugunsten des Käufers, dass der Verkäufer die Mangelhaftigkeit zu vertreten hat; das bedeutet, dass es dem Verkäufer obliegt zu beweisen, dass er den Mangel nicht zu vertreten hat.“

Mängel kommen erst später zum Vorschein
Mängel kommen erst später zum Vorschein
Nicht zu klären hatte der Bundesgerichtshof in diesem Fall die Frage, ob denn die Kosten für den Ausbau der mangelhaften Kaufsache von dem Verkäufer zu erstatten sind. Dieses Problem trat erst sechs Monate später auf. Gegenstand dieses Falls waren mangelhafte Fliesen, die bereits verlegt waren. Streitig war nun, welche Partei die Kosten für den Ausbau der Fliesen zu tragen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 14.01.2009 – VIII ZR 70/08). Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass nach der derzeitigen Rechtslage in Deutschland kein Anspruch des Käufers (der die Kaufsache bestimmungsgemäß mit anderen Sachen durch Einbau verbunden hat) auf Erstattung der Ausbaukosten im Rahmen der Nacherfüllung besteht. Ein solcher Anspruch kann sich wie bei den Einbaukosten nur aus Schadensersatzansprüchen ergeben, die grds. das – vermutete – Vertreten müssen des Verkäufers voraussetzen. Der Senat erkannte darüber hinaus, dass diese Regelung der sog. Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie der Europäischen Union zuwider laufen könnte. Deshalb wurde die Rechtssfrage vom BGH dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Eine Entscheidung des EuGH steht noch aus.

Letztlich ist diese Frage ohnehin nur in den Fällen entscheidungserheblich, in denen der Käufer die Kaufsache verbaut und der Verkäufer die Mangelhaftigkeit nicht zu vertreten hat. Allerdings sind es eben diese Fälle, in denen der Ein-/Ausbau zumeist mit erheblichen Kosten verbunden ist, so dass beide Parteien ein gesteigertes Interesse an einer klaren Rechtslage haben dürften.

RAin Anja Bähr ist Anwohnerin in der Hafen City und Mitarbeiterin in der Kanzlei Schlömer & Sperl Rechtsanwälte.
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