Aus der Sicht des Verwalters:
Was ist eine Abrechnungsspitze?
Die einzelnen Eigentümer einer Gemeinschaft leisten im Normalfall im Zuge eines Wirtschaftsjahres ihre Hausgeldvorauszahlungen gemäß dem beschlossenen Wirtschaftsplan. In der Abrechnung werden dann diese Vorauszahlungen den entstandenen Kosten gegenübergestellt. Sofern hier eine Differenz entsteht, die den Wirtschaftsplan übersteigt, spricht man von einer Abrechnungsspitze.
Angenommen es fand mitten in einem abzurechnenden Wirtschaftsjahr ein Eigentumswechsel statt. Dann ist der Verwalter gemäß den gesetzlichen Vorgaben und der Rechtssprechung verpflichtet, mit den Eigentümern abzurechnen, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Abrechnung (!) im Grundbuch eingetragen sind. D.h. für die Abrechnungsspitze ist der neue Eigentümer gegenüber der Eigentümergemeinschaft zum Ausgleich verpflichtet. Dies gilt jedoch nicht für bestehende Rückstände aus Hausgeldvorauszahlungen des Verkäufers.
Da diese Vorgaben oft zu Überraschungen und Verärgerungen im Zuge der Abrechnungen führen, sollten Verkäufer und Käufer bereits im Kaufvertrag eine Regelung diesbezüglich vereinbaren. Dies ändert zwar nichts daran, dass der Verwalter mit dem neuen Eigentümer abrechnen muss, aber die Ausgleichsansprüche untereinander werden geregelt. Übrigens hat der verkaufende Eigentümer so lange das Hausgeld zu zahlen, wie er im Grundbuch eingetragen ist. Eine anders lautende Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer gilt nicht gegenüber den anderen Wohnungseigentümern, da diese nicht am Vertragsverhältnis beteiligt sind.
Ihr Verwalter in der HafenCity
FONCIA STEIN IMMOBILIEN GmbH
Marco Röske (Niederlassungsleiter)