Aus der Sicht des Verwalters
Diese Ausgabe: Die Kostenverteilung in der WEG-Abrechnung
Grundsätzlich ist im WEG § 16 geregelt, sofern nichts anderes vereinbart ist, dass die gemeinschaftlichen Kosten nach den Miteigentumsanteilen verteilt werden. Eine Ausnahme stellen die Heizkosten dar, weil diese auch im Wohnungseigentum nach den Regelungen der Heizkostenverordnung verteilt werden müssen. Bei den weiteren Kostenpositionen wird oft schon in der Gemeinschaftsordnung oder durch Beschluss der Gemeinschaft geregelt, dass diese nach m² Wohnfläche oder Anzahl der Wohneinheiten verteilt werden sollen. Soweit kein Problem, interessant wird es jedoch, wenn der so überaus gerechte „Personenschlüssel“, z.B. für die Verteilung der Müllkosten eingeführt wird.
Dann entstehen nämlich Berechnungen, wie die folgende:
Gesamtkosten: € 10.000,–
Personentage: / 24.546
Kosten je Anteil: € 0,4074
Ihre Personentage: x 730
Ihr Kostenanteil: € 297,40
Und damit Sie diese Berechnung überhaupt nachvollziehen können, gibt es eine Anlage zur Abrechnung aus der Sie ersehen können, wie viele Personen an wie vielen Tagen in den Wohnungen gelebt haben (Personentage). Können Sie sich vorstellen, wie unübersichtlich diese Listen am Ende sind? In den Eigentümerversammlungen wird dann jährlich darüber diskutiert, wie Besuche über einen längeren Zeitraum oder auch Leerstandszeiten einer Wohnung zu berücksichtigen sind. Glauben Sie mir, das Ganze führt nur zu Unstimmigkeiten unter den Eigentümern und am Ende ist keiner damit zufrieden.
In der nächsten Ausgabe: Was ist eine Abrechnungsspitze und was ist im Falle eines Eigentümerwechsels?