Drehort HafenCity

RA Claas Schmidt (Fotos: Wiebke Lübbert, Franziska Glück)
RA Claas Schmidt
(Fotos: Wiebke Lübbert, Franziska Glück)

Film ab am Kaiserkai – Was können Anwohner bei Beeinträchtigungen tun?

Wer Filmstar werden möchte, braucht nicht mehr nach Hollywood zu fahren – in der HafenCity besteht an jeder Ecke die Chance, entdeckt zu werden.

Laut HafenCity GmbH wurden 2014 allein 56 Filme und Videos gedreht, dazu 42 Fotoshootings, ergibt 98 Produktionen. Bis August dieses Jahres gab’s bereits 86 Drehs und Shootings. Es ist ja ganz schön, den Wohnort medial wiederzufinden und, spannend, Produktionen zuzusehen. Aber was ist, wenn die persönliche Freiheit durch Absperrungen, Lärm, Licht etc. eingeschränkt wird? Exklusiv für die HafenCity Zeitung haben die Anwälte Dr. Frank Schmitz und Claas Schmidt von Coeler Legal mit Sitz in der Mattentwiete das Wichtigste zusammengefasst.

Die HafenCity als Location für Filmaufnahmen wird immer beliebter. Damit einher gehen allerdings auch Beeinträchtigungen der Anwohner, der Besucher von Büros und Unternehmen sowie der Teilnehmer des Straßenverkehrs. Dabei gilt, dass Filmemacher und Produktionsteams nicht einfach ihre Kameras ohne Rücksicht einsetzen dürfen; sie müssen vielmehr eine Vielzahl von Regeln und Gesetzen beachten, die zum Schutz der Betroffenen gelten. Hierzu zählen das Recht am eigenen Bild, das Hausrecht des Eigentümers und Besitzers sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Zudem gelten natürlich die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen und das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht.

Dreh - Foto Wiebke Lübbert (3)
Dreh – Foto Wiebke Lübbert (3)

Filmen im öffentlichen Raum, insbesondere vor interessanten Kulissen, fällt unter die Freiheit der Kunst und ist durch das Grundgesetz geschützt. Gleichwohl dienen Straßen, Parks und andere öffentliche Orte der Fortbewegung, gewerblichen Nutzung oder Erholung, sodass eine Nutzung zu anderen Zwecken, wie etwa zum Filmen, durch das die öffentlichen Zwecke eingeschränkt oder andere Personen behindert werden, einer „Sondernutzungserlaubnis“, genannt „Drehgenehmigung“, bedarf. Fehlt eine solche, kann die Polizei einen Platzverweis aussprechen und Bußgelder verhängen. Aber auch, wenn eine Drehgenehmigung vorliegt, ggf. unter der Auflage, dass Verkehrsflächen abgesperrt werden,  bedeutet dies nicht, dass sich Betroffene nicht gegen unzumutbare Beeinträchtigungen zur Wehr setzen können. Zunächst kann man sich beim zuständigen Bezirksamt Hamburg-Mitte nach der Drehgenehmigung erkundigen und ggf. rechtlich gegen die Erteilung der Genehmigung vorgehen. Wenn Auflagen nicht eingehalten werden, kann die Polizei eingeschaltet werden, um einstweilige Maßnahmen zu treffen.

Anders liegt der Fall bei Verletzung persönlicher Rechte, etwa des Rechtes am eigenen Bild.
§ 22 KUG (Kunst- und Urhebergesetz) sagt unmissverständlich: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“ Ein seriöser Aufnahmeleiter wird die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Passanten einholen, wobei die weitere Nutzung der Aufnahmen eindeutig geklärt werden sollte. Auch eine Vergütung für von Aufnahmen betroffene Personen ist denkbar.

Foto - AFErfolgen Filmaufnahmen in privaten Gebäuden, ist eine Erlaubnis des jeweiligen Eigentümers/Mieters erforderlich. Dabei dürfen die anderen Eigentümer oder Mieter  durch die Benutzung von Treppenhäusern, Außengelände usw. nicht ungebührlich belästigt oder behindert werden. Aufnahmen des Hauses oder des Büros von außen, die von öffentlichem Grund aus gemacht werden oder von einem Gebäude aus, für die eine Erlaubnis vorliegt, müssen allerdings hingenommen werden, soweit es dadurch nicht zu einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs einer Person kommt (§ 201a StGB). Dies wäre etwa bei Einblicken in Badezimmer oder Schlafzimmer der Fall.

In allen Fällen einer Beeinträchtigung sollte zunächst ein klärendes Gespräch mit dem jeweiligen Aufnahmeleiter des Filmteams gesucht werden. Führt dies nicht weiter, kann die Polizei eingeschaltet werden. Hilft dies alles nichts, kann ein Rechtsanwalt eine gerichtliche Unterlassungsverfügung erwirken und Schadensersatzansprüche geltend machen.

Abschließend: Wenn eine Drehgenehmigung erteilt wurde, ist der Aufnahmeleiter in der Regel berechtigt, aber auch verpflichtet, Absperrungen einzurichten und Hinweisschilder aufzustellen, damit Autofahrer und Passanten informiert sind. Dann muss der Betreffende den Anweisungen des Filmteams Folge leisten. Man kann aber immer nach der Drehgenehmigung fragen und – falls diese nicht vorgelegt wird – die Polizei informieren. n WN

 

Dr. Frank Schmitz,

Claas Schmidt, LL.M.

COELER LEGAL PartG

Rechtsanwälte Steuerberater

Mattentwiete 8,

20457 Hamburg,

Telefon 41 46 45 0,

www.coeler.com