Grundsätzliches zur WEG-Abrechnung

Verwalter von Häusern müssen Abrechungen erstellen
Verwalter von Häusern müssen Abrechungen erstellen
Nach §§ 28 & 29 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) hat ein Verwalter nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen. Die Prüfung und Rechnungslegung erfolgt in der Regel durch den Verwaltungsbeirat. Erst dann wird die Abrechnung den Eigentümern zur Beschlussfassung vorgelegt. Wie ist eine Abrechnung aber aufgebaut?
Die WEG-Abrechnung ist eine Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Wirtschaftsjahres. D.h. es dürfen keine Kosten aus den angrenzenden Jahren in die Abrechnung einfließen (bis auf wenige Ausnahmen, z.B. Energiekosten zur Versorgung mit Heizenergie). Allgemeiner Aufbau der Gesamtabrechnung: Ausgaben und Einnahmen, getrennt nach Sachpositionen Kontostand des gemeinschaftlichen Girokontos Kontostand der Geldanlagekonten Entwicklung der Rücklagen.

 

Auch in der HafenCity
Auch in der HafenCity
Leider ist der Status (der Über-blick über die Liquidität unter Berücksichtigung etwaiger Forderungen und Verbindlichkeiten der Gemeinschaft) kein Pflichtbestandteil der Abrechnung, jedoch wird dieser meist mit dargestellt. Ein konkreter Vorlagezeitraum ist ebenfalls nicht vorgeschrieben, jedoch wird in der Rechtsprechung von einer angemessenen Frist nach Ablauf des Kalenderjahres gesprochen. Üblicherweise wird die Abrechnung in der ersten Hälfte des folgenden Kalenderjahres vorgelegt. Hintergrund ist, dass der vermietende Eigentümer fristgemäß nach BGB gegenüber seinem Mieter die Betriebskostenabrechnung erstellen kann.

Eine Abrechnung sollte übersichtlich und leicht nachvollziehbar sein. Dies ist in einigen Fällen jedoch leichter gesagt als getan, aber dazu mehr in der nächsten Ausgabe, wenn wir uns näher mit dem Thema „Kostenverteilung“ beschäftigen.