Haftung für nicht gesicherten WLAN-Anschluss?!
Bundesgerichtshof schafft Klarheit!
Privatpersonen können zwar auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden und damit eine lange Zeit umstrittene Rechtsfrage geklärt.
Als Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel "Sommer unseres Lebens" ermittelte die Klägerin mit Hilfe der Staatsanwaltschaft, dass der Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Internet-Tauschbörse (sog. peer-to-peer-Netzwerk) zum Herunterladen angeboten worden war. Das Kuriose an dem Fall: Der Beklagte war in der fraglichen Zeit nachweislich im Urlaub.
Ungeachtet der Einwendung, er selbst könne nicht als Täter in Betracht kommen, verlangte die Klägerin vom beklagten Anschlussinhaber Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte den Beklagten zunächst verurteilt – in der zweiten Instanz wurde diese Entscheidung durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main jedoch wieder aufgehoben.
In der Revisionsinstanz hat der BGH nun die grundlegenden Fragen geklärt. Das Berufungsurteil wurde aufgehoben, soweit das Oberlandesgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2010 – I ZR 121/08). Nach Ansicht der Karlsruher Richter komme eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung zwar nicht in Betracht; auch privaten Anschlussinhabern obliege allerdings eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden.
Privaten Betreibern eines WLAN-Netzes kann – so der BGH – nicht zugemutet werden, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Es bestehe aber eine Pflicht, die im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen einzuhalten. Im zugrunde liegenden Fall hatte es der Beklagte bei den werkseitigen Standard-Sicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und auch das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz ist aber auch für private WLAN-Nutzer üblich und zumutbar. Ungeachtet der Einwendung, er selbst könne nicht als Täter in Betracht kommen, haftet der Beklagte daher jetzt nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten. Darüber hinaus muss der Beklagte, der den fraglichen Musiktitel nicht selbst im Internet zugänglich gemacht hat, aber nicht noch weiteren Schadensersatz leisten.
Betreiber eines WLAN-Netzes sollten die Entscheidung zum Anlass nehmen, die Sicherheitseinstellungen des WLAN-Routers zu überprüfen. In jedem Fall sollte ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort eingerichtet und das WLAN-Netz damit vor dem Zugriff durch Dritte geschützt werden.
RA J. Dittrich, LL.M. oec. ist Partner der Kanzlei Schlömer & Sperl Rechtsanwälte
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