Internetfähige PCs: Schon GEZahlt?
Seit 2007 stellt sich für viele Unternehmer die Frage, ob für internetfähige PCs, die nicht zum Empfang von Rundfunk genutzt werden, trotzdem Rundfunkgebühren an die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) zu entrichten sind. Die mit dieser Frage befassten Gerichte entschieden bislang sehr unterschiedlich.
Die Rundfunkgebührenpflicht findet ihre Grundlage in dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV). Dort ist geregelt, dass Rundfunkteilnehmer, die Rundfunkgeräte zum Empfang bereithalten, grundsätzlich zur Zahlung der Gebühren verpflichtet sind. Dies gilt auch für sog. neuartige Rundfunkempfangsgeräte, zu denen nach Auffassung der GEZ internetfähige PCs gehören. Neuartige Zweitgeräte sind grundsätzlich von der Gebührenpflicht befreit, so dass bei Vorhandensein anderer Rundfunkempfangsgeräte nur einmal die Gebühr zu entrichten wäre (§ 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 RGebStV). Voraussetzung ist dabei, dass Personenidentität zwischen dem Nutzer des Erst- und des Zweitgerätes besteht.
Für Hamburg ist diese stark umstrittene Frage deshalb bislang nicht geklärt; das Gericht hat die Berufung zugelassen. Weitere Informationen und Entscheidungen anderer Gerichte finden Sie auf unserer Homepage unter www.mein-recht-im-netz.de.