Kampf dem E-Mail-Spam
Wer kennt das nicht: Morgens werden nach dem Starten des PCs im Büro zunächst die eMails abgefragt. Neben einigen wichtigen Nachrichten finden sich dort immer wieder sog. Spams. Spams sind solche Nachrichten, in denen Unternehmen werben und versuchen, durch die eMail Kunden anzuwerben. Besonders nach dem Wochenende verliert man durch das ständige Löschen dieser unverlangt zugesandten Nachrichten eine Menge Zeit.
Aus diesem Grund hat die Rechtsprechung bereits vor einiger Zeit konstatiert, dass die unverlangte Zusendung von eMails einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt. Unternehmer können sich gegen solche Eingriffe ohne weiteres wehren. Voraussetzung ist es dabei natürlich, dass der Absender der Nachricht aus der eMail erkennbar ist.
Am 20.05.2009 führte der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zu der eMail-Werbung fort. Er führte aus, dass bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer eMail mit Werbung einen solchen Eingriff darstellen kann (BGH, Urt. v. 20.05.2009 – I ZR 218/07). Klägerin in dem Rechtsstreit war eine Rechtsanwaltskanzlei, die einen Newsletter für Kapitalanleger erhielt, ohne diese abonniert zu haben. Das Gericht stellte in dem Urteil fest, dass die Klägerin einen Unterlassungsanspruch gegen den Absender der eMail geltend machen kann. Zur Begründung führte er u.a. aus, dass mit dem Sichten und Aussortieren der eMails ein zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden sei sowie zusätzliche Kosten für die Übermittlung der Nachricht durch den Provider anfallen könnten.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die unverlangte Zusendung von Werbung nicht wortlos hingenommen werden muss. Insbesondere besteht kein Anspruch des Absenders darauf, dass sich der Empfänger zunächst von dem Newsletter abmeldet. Denn wer nie angemeldet war, braucht sich auch nicht abzumelden.
Anja Bähr ist Anwohnerin in der HafenCity und arbeitet bei der Kanzlei Schlömer & Sperl Rechtsanwälte.
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