Mitnutzung der Wohnung durch nichtehelichen Partner?
Wann handelt es sich um einen Miet-, Leihvertrag oder weder noch?!
Manch ein HafenCity-Bewohner mag sich gefragt haben, was eigentlich passiert, wenn es mit seinem nichtehelichen Lebenspartner doch so nicht klappen sollte, wie er es sich vorher im Leben vorgestellt hat: Was passiert, wenn dem Partner aber die Mitnutzung der angemieteten Wohnung gestattet wurde? Beruht die Einräumung dieser Mitnutzung an den anderen Partner nur auf tatsächlicher oder auf leih- bzw. sogar mietvertraglicher Grundlage?
Relevant ist die Frage aus dem Grunde, als der andere Partner ein Besitzrecht aus einem solchen Vertrag dem Räumungsverlangen des anderen entgegen halten könnte. (Unter)Miet- sowie Leihverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich keiner besonderen Form. Aus diesem Grunde muss im Einzelfall geklärt werden, ob das gemeinsame Zusammenwohnen aufgrund vertraglicher oder rein tatsächlicher Grundlage erfolgt. Die Frage stellt sich auch bei einer angemieteten Wohnung, wobei eine Untervermietung ohnehin zunächst nach den Regeln des Hauptmietvertrages auch berechtigt gegenüber dem Eigentümer erfolgen muss. Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte, dass es zur Annahme eines Leihvertrages besonderer tatsächlicher Anhaltspunkte bedarf, die erkennbar werden lassen, dass die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung untereinander auch rechtlich bindend regeln wollen (BGH, Urteil vom 30.04.2008 – XII ZR 110/06).
Anders als noch die Vorinstanz, sieht der BGH in der Einräumung der Mitnutzung nur eine von vielfältigen Leistungen im Rahmen des wechselseitigen Gebens und Nehmens. Diese erfolge im Zweifel auf rein tatsächlicher Grundlage, wobei insbesondere die Dauer des Zusammenlebens die Annahme eines Leihvertrages nicht rechtfertige. Schließlich sei eine nichteheliche Lebensgemeinschaft schon von ihrer Definition her auf Dauer angelegt. Rechtsanwalt Dr. J. R. Mameghani überträgt das Urteil auf die Situation der HafenCity Bewohner: „Die Frage der Grundlage zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wird nur dann relevant, wenn nicht beide Partner ohnehin Hauptmieter der Wohnung sind.
Im letzteren Fall sind sie Gesamtschuldner und zwar nur gegenüber dem Vermieter. Der Fall des BGH ist jedoch ein warnendes Beispiel für ein Zusammenleben ohne klare Regelung. Eine solche ist bei der Ehe kraft Gesetzes gegeben. In allen anderen Fällen ist es sinnvoll, die nichteheliche Lebensgemein-schaft auf vertragliche Grundlage zu stellen, damit es keine böse Überraschungen gibt: Im Fall des BGH hatte der auf Räumung verklagte Partner den anderen nämlich nicht nur gepflegt, sondern auch noch Renovierungsarbeiten durchgeführt. Insoweit war auch die Annahme eines atypischen Mietvertrages nicht so fern liegend.“
(Rechtsanwalt Dr. Jussi R. Mameghani, Mitarbeiter der Kanzlei Schlömer & Sperl)