Reiserecht – Ärger, Mängel, Reklamationen und deren Stolperstellen
(fortgesetzter Beitrag)
In der letzten Ausgabe der HafenCityNews wurden die Rechte eines Reisenden vor Antritt der Reise beleuchtet. Heute befindet sich unser Reisender schon auf dem Weg in den Urlaub – genauer gesagt treffen wir ihn in der Abflughalle des Flughafens wieder. Denn weit gekommen ist er nicht. Sein Flug wurde annulliert oder verspätet sich auf unbestimmte Zeit. Oder aber unser Reisender erreicht von Deutschland aus noch den Zwischenflughafen (z.B. in Amsterdam oder Paris), von wo aus er endgültig „den großen Teich“ überqueren wollte, doch daraus wurde nichts, denn jener Anschlussflug verspätet sich oder wird annulliert. Was nun und was tun?
Meist erreicht der Reisende seinen Zielort noch am gleichen Tag oder jedenfalls an einem der nächsten Tage, doch der erste Ärger ist längst da. Nach der europäischen Fluggastrechteverordnung (VO Nr. 261/2004) kann der Fluggast u.a. im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung Ausgleichszahlungen verlangen. „Die Höhe der Zahlung differiert je nach Flugstrecke zwischen 250,00 € und 600,00 €“, erläutert RA Dr. J. R. Mameghani und führt weiter aus: „Im letzten Jahr sind hierzu zwei wichtige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) ergangen.“
Denn zum einen verjährt der Ausgleichsanspruch im Falle der Anwendbarkeit deutschen Rechts in drei Jahren mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Fluggast zu diesem Zeitpunkt sowohl von den anspruchsbegründenden Umständen als auch von der Schuldnerin (Fluggesellschaft) Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (BGH, Urt. v. 10.12.2009 – Xa ZR 61/09). „Der BGH hat dabei aber nicht entschieden, ob für weitere konkrete Schadensersatzforderungen – etwa für einen Ersatzflug oder angefallene Mietwagenkosten – eine kürzere Verjährungs- oder Ausschlussfrist von nur zwei Jahren gilt“, gibt RA Dr. J. R. Mameghani zu bedenken. Zudem ist eine Fluggesellschaft nicht zur Ausgleichszahlung verpflichtet, wenn sie nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Zum anderen entschied der BGH jüngst mit Urt. v. 14.10.2010 – Xa ZR 15/10 – zur Bemessung des Ausgleichsanspruchs. Danach sei nicht nur die Entfernung zum Zielort eines annullierten Zubringerflugs maßgeblich; vielmehr seien im Fall von direkten Anschlussflügen auch die weiteren Zielorte zu berücksichtigen, an denen der Fluggast infolge der Annullierung verspätet ankommt. Auch in diesem Fall hatte die Fluggesellschaft zu ihrer Entlastung nicht im Einzelnen vorgetragen, welche personellen, materiellen und finanziellen Mittel ihr zur Verfügung standen, um den annullierten Flug zum geplanten Zeitpunkt dennoch durchführen zu können; auch hat sie nicht dargelegt, aus welchen Gründen es ihr gegebenenfalls nicht zumutbar war, auf diese Ressourcen zurückzugreifen (Beitrag wird fortgesetzt).
RA J. R. Mameghani ist Mitarbeiter der Kanzlei Schlömer & Sperl Rechtsanwälte.
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