Schon wieder Ärger im Urlaub!

Nach der Entspannung kommt der Stress
Nach der Entspannung kommt der Stress

Aber wo kann der Reisende sein Geld zurückverlangen?

Wieder einmal ist die Urlaubszeit vorbei, und es bricht über die deutschen Gerichte die Zeit herein, in der die Urlauber den erlebten (Reise-)Stress wegen vorgefundener Mängel gerichtlich geltend machen und Erstattungsansprüche einklagen.

Statistische Erhebungen haben dabei ergeben, dass in mehr als der Hälfte der Streitigkeiten den Reisenden in Urteilen überhaupt keine Erstattung zugesprochen wird; allerdings wird in knapp einem Fünftel der Fälle vorgerichtlich bereits durch den Reiseveranstalter eine Erstattung geleistet. Jeweils in circa einem Fünftel der Fälle liegen die durch Urteil zuerkannten Beträge im Bereich bis 300 Euro sowie zwischen 300 und 1.000 Euro. Beträge über 1.000 Euro werden hingegen nur zu knapp einem Prozent zugesprochen.

Aber wo hat der Reisende seine Klage einzureichen, wenn er das Ferienhaus bei einem ausländischen Reiseveranstalter gebucht hat? Der BGH hat mit aktuellem Urteil vom 23. Oktober 2012 – X ZR 157/11 – die schon von den Vorinstanzen vertretene Auffassung bestätigt, wonach ein Verbraucher Mängel eines in Belgien gelegenen Ferienhauses vor deutschen Gerichten geltend machen kann, obwohl er das Haus bei einem dänischen Reiseveranstalter gebucht hat. Die deutschen Gerichte seien in solchen Fällen international zuständig, weil die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts des Ortes, an dem sich das Ferienhaus befindet (Lüttich), nicht greife, argumentierten die Bundesrichter. RA Dr. J. R. Mameghani erläutert: „Der BGH hat für Recht befunden, dass zu dieser ausschließlichen Zuständigkeit (hier: in Belgien) nicht solche Rechtsstreitigkeiten gehören, in denen sich nicht Mieter und Eigentümer der Immobilie gegenüber stehen, sondern ein Reiseveranstalter und ein Verbraucher.“ Der Verbraucherschutzgedanke gebiete der Vorrang vor der eng auszulegenden Vorschrift, wonach zwingend im Ausland zu klagen wäre, urteilten bereits beide Vorinstanzen aus. „Auch Ansprüche wegen entgangener Urlaubsfreuden oder Reisekosten fallen nicht unter die unmittelbar auf die Nutzung des Objektes bezogenen Ansprüche“, ergänzt RA Dr. J. R. Mameghani, „da es sich um einen Reisevertrag handelt, und auch die bloße Vermittlung von Ferienwohnungen im Ausland stellt keinen Miet-, sondern einen Reisevermittlungsvertrag dar, weshalb auch hier in Deutschland Klage nach dem Verbraucherschutzgedanken erhoben werden kann.“

Dr. J. R. Mameghani ist Mitinhaber der Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte.
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