Sicherheit in der Tiefgarageneinfahrt
Querparker können abgeschleppt werden
Welcher HafenCity-Bewohner kennt das nicht: Geparkt wird kreuz und quer, jeder steht mit seinem Auto wie und wo er mag. Man hat den Eindruck, die StVO sei im Bereich der HafenCity vollkommen außer Kraft gesetzt. Da helfen auch keine Schilder am Eingang der Tiefgarage: „Hier gilt die StVO“. Die Parkplätze in diesem Stadtteil scheinen einfach zu wenig zu sein. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun in einem Urteil die Rechte der von den Falschparkern Betroffenen gestärkt (BGH, Urt. v. 05.06.2009 – V ZR 144/08).
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte ein Parkplatzeigentümer einen unberechtigt Parkenden abschleppen lassen. Der Parkplatz war deutlich dahingehend gekennzeichnet, dass unbefugt Parkende abgeschleppt werden können. Das Auto wurde zu dem Abschleppunternehmen gebracht und von dem Eigentümer später gegen Zahlung abgeholt. Der Eigentümer des PKW (=Kläger) verlangte nun von dem Eigentümer des Parkplatzes (= Beklagter) die Rückzahlung seiner Ablösesumme. Nach Auffassung des erkennenden Senats hatte der Kläger jedoch keinen Anspruch auf die Rückzahlung.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass sich der Beklagte als unmittelbarer Besitzer des Parkplatzes des Selbsthilferechts aus § 859 Abs. 1 bzw. Abs. 3 BGB bedienen und den Kläger abschleppen lassen durfte. Dies gelte auch unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Klägers tatsächlich eine Behinderung verursacht habe oder lediglich unbefugt die Parkfläche nutzte und die Ausfahrt versperrte. Der Kläger habe daher den angemessenen Betrag in Höhe von 150,- EUR bei Abholung seines PKW zurecht gezahlt und könne diesen nicht zurückverlangen. Die von dem Beklagten zusätzlich erhobenen Inkassokosten waren von dem Kläger indes nicht zu tragen.
Was bedeutet dieses Urteil nun für die Anwohner in der HafenCity? Rechtsanwalt Dr. J. R. Mameghani führt dazu aus:„Ungeachtet der Besitzverhältnisse hinsichtlich der Tiefgarageneinfahrten, üben die Mieter die unmittelbare Sachherrschaft über den angemieteten Tiefgaragenstellplatz aus. Parkt also ein PKW unberechtigt in einer Tiefgarageneinfahrt und behindert die einfahrenden Fahrzeuge, so kann regelmäßig jeder Mieter von seinem Selbsthilferecht Gebrauch machen und den PKW abschleppen lassen, da auch hier eine Besitzstörung bejaht werden kann. Denn es sind auch solche Beeinträchtigungen zu unterlassen, die ohne unmittelbare Einwirkung auf den Besitz hervorgerufen werden. Der abgeschleppte Fahrzeugführer ist dem Abschleppunternehmer in der Regel zum Ersatz der entstandenen Kosten verpflichtet.“