SPD-Bürgerschaftsfraktion Hamburg: Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zur Elbvertiefung – Regierungsfraktionen legen Maßgaben für die nächsten Schritte vor

Mit seinem Urteil von Anfang Februar hat das Bundesverwaltungsgericht den Fahrrinnenausbau von Unter- und Außenelbe im Grundsatz gebilligt. Die entsprechenden Ergänzungen und Zugeständnisse teilweise vor, teilweise während des Verfahrens bedeuten ein erhebliches Plus für den Natur- und Gewässerschutz im Vergleich zu den ursprünglichen Planungen. Gleichwohl haben die Leipziger Richter den Planfeststellungsbeschluss wegen eines Verstoßes gegen das Habitatschutzrecht in Teilen für rechtswidrig und daher nicht vollziehbar erklärt. Zur Durchführung der Elbvertiefung muss insbesondere in Bezug auf die vorgesehenen Kohärenzmaßnahmen nachgebessert werden. Auch wenn sie die Elbvertiefung politisch im Grundsatz unterschiedlich bewerten, legen SPD und Grüne zur nächsten Sitzung des Wirtschaftsausschusses Anfang Juni Eckpunkte und Maßgaben vor, die die nächsten Schritte zur Umsetzung des Bundesverwaltungsgerichtsurteils skizzieren (siehe Anlage).

Dazu Joachim Seeler, hafenpolitischer Sprecher der SPD-Bürgerschaftsfraktion: „Der Hafen braucht die Fahrrinnenanpassung. Aktuell hat die Ankunft der MOL Triumph, eines der größten Containerschiffe der Welt, noch einmal den Fokus auf die Möglichkeiten und Grenzen der nautischen Erreichbarkeit des Hamburger Hafens gelenkt. Hamburg muss auf Schiffe dieser neuesten Generation eingestellt sein. Die Schiffbarkeit der Elbe ist ein entscheidender Faktor für die Wettbewerbsfähigkeit des Hafens. Mit einem dritten Planergänzungsbeschluss kann das Fundament dafür geschaffen werden, den Hamburger Hafen zukunftssicher aufzustellen. Hiervon werden die Hamburger Wirtschaft, die Arbeitnehmer, deren Arbeitsplätze direkt oder indirekt mit dem Hafen verknüpft sind, sowie die Im- und Exportnation Deutschland profitieren. Jetzt gilt es, im intensiven Dialog mit allen Beteiligten und entlang aller Hinweise, die sich aus der schriftlichen Urteilsbegründung noch ergeben werden, die nächsten Schritte ebenso sorgfältig wie zügig umzusetzen.“

Dazu Anjes Tjarks, Fraktionsvorsitzender und hafenpolitischer Sprecher der Grünen Bürgerschaftsfraktion: „Wir halten die Elbvertiefung nach wie vor für ökologisch problematisch. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil die Elbvertiefung allerdings im Grundsatz bestätigt. Entsprechend unseres Koalitionsvertrages werden wir uns an der Umsetzung des Richterspruches und der Suche nach geeigneten Kohärenzflächen beteiligen. Unsere Maßgabe ist dabei, die Elbvertiefung möglichst ökologisch verträglich zu gestalten. Dass hier Verbesserungen möglich sind, zeigen die vergangenen Jahre: In dem langen Verfahren haben die Umweltverbände aus ökologischer Sicht einiges erreicht. Dazu gehört, dass der Europäische Gerichtshof die Wasserrahmenrichtlinie aufgewertet hat und wir die Wasserqualität in der Elbe stetig verbessern müssen. Für uns ist wichtig, dass auch die weiteren Maßnahmen jetzt möglichst im Dialog mit den Umweltverbänden umgesetzt werden.“

Hintergrund

Eckpunkte/Maßgaben der rot-grünen Initiative sind:

1. Basierend auf den Hinweisen in der schriftlichen Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts sollen unverzüglich alle erforderlichen Schritte zur Erarbeitung eines dritten Planergänzungsbeschlusses unternommen werden, um schnellstmöglich einen Planfeststellungsbeschluss zu erreichen.

2. Für die entfallende Kohärenzsicherungsmaßnahme Spadenlander Busch/Kreetsand ist sehr zügig eine Ersatzmaßnahme zu finden, die das erforderliche Ausgleichspotential ausweist und dabei im weiteren Verfahren zukünftige Ausgleichsbedarfe im Bereich der Tideelbe zum Beispiel im Rahmen des notwendigen Hochwasserschutzes berücksichtigt.

3. Mit allen Beteiligten auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene den engen Dialog fortführen, um gemeinsam getragene Planungsergebnisse zu erreichen.

4. Das Gespräch mit der Klägerseite suchen, um auszuloten, ob – unter Beachtung der Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichtes – ein weiteres Klagverfahren im Hinblick auf den dritten  Planergänzungsbeschluss vermeidbar ist.

5. Die einschlägigen Maßnahmenkataloge nach Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und des Integrierten Bewirtschaftungsplans (IBP) an der Tideelbe konsequent weiterverfolgen.

6. Bereits jetzt die notwendigen Vorbereitungen für die sich an den dritten Planergänzungsbeschluss anschließende Realisierungsphase so weit vorantreiben, dass weitere Verzögerungen  vermieden werden.

7. Die in Planung befindlichen weiteren Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Hafens mit Hochdruck betreiben.

8. Mit der maritimen Wirtschaft in dieser sensiblen Phase intensiv im Dialog bleiben. Dabei ist weiter mit den Reedereien im In- und Ausland das Gespräch zu suchen, damit der Hamburger  Hafen bei den aktuell laufenden Routenplanungen unverändert seinen Stellenwert behält.

Die Elbvertiefung ist eines der umfangreichsten Infrastrukturprojekte der Bundesrepublik. Im Kern sieht sie eine Vertiefung- und Verbreiterung der Fahrrinne vor, um die Schiffbarkeit der Elbe für große Containerschiffe zu verbessern. Durch die Einrichtung einer sogenannten Begegnungsbox bei Wedel sollen zudem beim Ein- und Auslaufen Wartezeiten reduziert werden, indem die zeitgleiche Passage zweier Containerschiffe ermöglicht wird.

Die gegen die Elbvertiefung klagenden Umweltverbände hatten insbesondere einen Verstoß gegen die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) der EU geltend gemacht. Dieser Argumentation war das BVerwG jedoch nicht gefolgt, hatte aber gleichwohl Mängel nach der Flora-Fauna-Habitat (FHH)-Richtlinie moniert, die nun in einem 3. Planergänzungsbeschluss behoben werden müssen. Namentlich muss die Verträglichkeit des Projekts für den geschützten Schierlings-Wasserfenchel insbesondere in Bezug auf den Salzgehalt des Wassers nachgewiesen, eine Abgrenzung der auf niedersächsischem Gebiet vorgesehenen Kohärenzsicherungsmaßnahmen von ohnehin erfolgenden Standardmaßnahmen vorgenommen und ein Ersatz für die Kohärenzsicherungsfläche Spadenlander Busch/Kreetsand gefunden werden, die bereits als Standardmaßnahme vorgesehen ist und daher nicht als Kohärenzsicherungsmaßnahme verwendet werden kann.