(Un-)berechtigte Untervermietung – muss der Mieter den Mietzins herausgeben?
Nicht selten überlegen Mieter, während eines Auslandsaufenthaltes oder berufliche Weiterentwicklung ihre Wohnung unterzuvermieten. Doch ist dies ohne weiteres zulässig? Und wenn nicht, muss der Untermietzins dem Hauptvermieter herausgegeben werden? Mit der Frage, ob ein Vermieter berechtigt ist, vom Mieter eine im Vergleich zur Miete höhere Untermiete herauszuverlangen, hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) schon mehrfach beschäftigt. Nachvollziehbar ist der Wunsch des Vermieters natürlich schon, da es „ärgerlich“ ist, wenn ein Mietobjekt zu einer bestimmten humanen Miete vermietet wurde und der Mieter zu einem deutlich höheren Mietzins z.B. die Wohnung einem Dritten überlässt.
„Zunächst richtet sich die Frage der Berechtigung zu einer Untervermietung nach dem Mietvertrag“, führt RA Dr. J. R. Mameghani aus. Ein Anspruch des Vermieters auf Herausgabe der erhöhten Untermiete besteht aus dem Vertrag meist nicht, da es an einer diesbezüglichen Vereinbarung regelmäßig fehlt. Selbst wenn aber die Untervermietung nicht vom Vermieter gestattet war und der Mieter daher eine Pflicht verletzt hat, fehlt es am kausalen Schaden für der Vermieter: Zwar kann ein Vermieter seine Zustimmung zur Untervermietung ggf. davon abhängig machen, dass dieser einer Erhöhung der Miete zustimmt. Hingegen sieht der Gesetzgeber mit der Unterlassung und fristlosen Kündigung bereits zwei Sanktionen vor.