(Un-)berechtigte Untervermietung – muss der Mieter den Mietzins herausgeben?
Was gibt es zu beachten bei der temporären Nutzung?
Nicht selten überlegen Mieter, während eines Auslandsaufenthaltes oder berufliche Weiterentwicklung ihre Wohnung unterzuvermieten. Doch ist dies ohne weiteres zulässig? Und wenn nicht, muss der Untermietzins dem Hauptvermieter herausgegeben werden? Mit der Frage, ob ein Vermieter berechtigt ist, vom Mieter eine im Vergleich zur Miete höhere Untermiete herauszuverlangen, hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) schon mehrfach beschäftigt. Nachvollziehbar ist der Wunsch des Vermieters natürlich schon, da es „ärgerlich“ ist, wenn ein Mietobjekt zu einer bestimmten humanen Miete vermietet wurde und der Mieter zu einem deutlich höheren Mietzins z.B. die Wohnung einem Dritten überlässt.
„Zunächst richtet sich die Frage der Berechtigung zu einer Untervermietung nach dem Mietvertrag“, führt RA Dr. J. R. Mameghani aus. Ein Anspruch des Vermieters auf Herausgabe der erhöhten Untermiete besteht aus dem Vertrag meist nicht, da es an einer diesbezüglichen Vereinbarung regelmäßig fehlt. Selbst wenn aber die Untervermietung nicht vom Vermieter gestattet war und der Mieter daher eine Pflicht verletzt hat, fehlt es am kausalen Schaden für der Vermieter: Zwar kann ein Vermieter seine Zustimmung zur Untervermietung ggf. davon abhängig machen, dass dieser einer Erhöhung der Miete zustimmt. Hingegen sieht der Gesetzgeber mit der Unterlassung und fristlosen Kündigung bereits zwei Sanktionen vor.
Anders verhält es sich aber, wenn der Vermieter seinen Mieter bereits auf Herausgabe der Mietsache verklagt hat. In seinem Urteil v. 12.08.2009 – XII ZR 76/08 – führte der BGH aus, dass in einem solchen Fall der Mieter auch die Herausgabe eines durch die Untervermietung erzielten Mehrerlöses schuldet. Denn wenn das Mietverhältnis bereits beendet worden ist, hält der Mieter dem Vermieter dessen Mietsache vor und muss daher die durch die Untervermietung erzielten Mieteinnahmen vollständig herausgeben. RA Dr. J. R. Mameghani rät: „Ohnehin sollte stets vorher vom Mieter eine Untervermietung mit dem Vermieter besprochen werden. Denn kündigt der Vermieter seinem Mieter aufgrund der unberechtigten Untervermietung, macht sich der Hauptmieter regelmäßig auch schadensersatzpflichtig gegenüber seinem Untermieter. Denn diesem wird jetzt der Mietgerbrauch nunmehr entzogen.“