Wenn der Mieter auszieht: Für fahrlässige Schäden haftet der Mieter!
Oftmals streiten die Parteien beim Auszug des Mieters darüber, was noch unter einer normalen und damit mietvertragsgemäßen Abnutzung zu verstehen ist und was als vertragswidrige Beschädigung einzuordnen ist. Ob Löcher in Wänden oder Fensterrahmen oder aber zerkratztes Laminat – als Mieter sollte eine Wohnungsübergabe beim Auszug sorgfältig vorbereitet werden, um nicht unversehens Schadensersatz zahlen zu müssen.
Richtig ist dabei zunächst, dass die normale Abnutzung mit der monatlichen Mietzahlung abgegolten ist. Daher kann der Vermieter auch nicht erwarten, die Wohnung nach Jahren in dem ursprünglichen Zustand zurück zu erhalten – schließlich bekommt er für diese Abnutzung der Wohnung gerade den vereinbarten Mietzins. Allerdings steht dem Vermieter bei vertragswidrigen Beschädigungen dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegen seinen Mieter zu. Die Probleme beginnen hingegen bei der Begutachtung des berühmten „Einzelfalles“. RA Dr. J. R. Mameghani: „Der Grat zwischen beiden ist extrem schmal und häufig nicht hinreichend aufklärbar. Einfache Löcher für eine Handtuchstange oder normale Teppichabfärbungen bzw. Schattierungen auf der Tapete zählen noch zum üblichen Maß; nicht mehr aber übermäßiges Anbohren oder Schäden durch Einbauten.“
Dass übermäßiges Rauchen nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zählt, berichteten wir bereits in der letzten Ausgabe unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 05.03.2008 – VIII ZR 37/07). Was aber noch normaler Verschleiß ist und wann die Nutzung übermäßig ist, bleibt im Übrigen unklar – jedenfalls dann, wenn der Mieter nicht vorsätzlich den Fußboden als „Auffangbecken“ für jeglichen Müll und Schmutz benutzt, z.B. den Teppich als Aschenbecher einsetzt, „denn bei Vorsatz durch den Mieter ist die Sache wiederum einfach“ so RA Dr. J. R. Mameghani. So üblich aber ein Parkett durch Schuhe zerkratzt werden kann, so normal ist es auch, wenn ein Glas Rotwein umkippen kann oder die Kerze tropft. In den zuletzt genannten Fällen ist der Mieter bei Fahrlässigkeit zum Schadensersatz verpflichtet.
Dr. J. R. Mameghani ist Mitarbeiter der Kanzlei Schlömer & Sperl Rechtsanwälte
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