Wenn der rauchende Mitmieter „stinkt“ – sind Lüftungszeiten einzuhalten?
„Das stinkt ja zum Himmel!“ sagte sich ein Mieter und ärgerte sich maßlos über den Mieter, der in der Wohnung unter ihm stark rauchte. Da beide Mieter regelmäßig lüfteten, zog der Zigarettenrauch von unten geradewegs in die Wohnung des Nichtrauchers. Dieser minderte die Miete um 50,00 € und forderte den Vermieter zugleich auf, dieser solle dem Mitmieter das Rauchen im Balkonzimmer seiner Wohnung verbieten oder das Lüften der Wohnung zu festgesetzten Zeiten vorschreiben – maximal aber nur zweimal täglich für 30 Minuten.
Das LG Berlin wies jedoch mit seinem Urteil v. 03.03.2009 – 63 S 470/08 – alle Forderungen des klagenden Mieters zurück. Danach könnten Vermieter ihren Mietern weder das Rauchen in bestimmten Räumen der Wohnung verbieten noch zu einem konkreten Lüftungsverhalten zwingen; ein „Mangel“ der Mietsache läge insoweit nicht vor, vielmehr gehöre das Rauchen zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung. Zudem halte sich das als rücksichtslos beschriebene Verhalten des Rauchers „im Rahmen des sozial Adäquaten“.
„Schon der Bundesgerichtshof (Urt. v. 05.03.2008 – VIII ZR 37/07) hat entschieden, dass Rauchen grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zählt“, führt RA Dr. J. R. Mameghani ergänzend aus, „ebenso darf der Mieter seine Wohnung so oft und so lange lüften wie er will – vorausgesetzt dies geschieht nicht mitten im Winter und Leitungen drohen einzufrieren.“ Im vorliegenden Fall half dem Nichtraucher auch der Hinweis auf das Nichtraucherschutzgesetz nichts. „Dieses gilt nicht für das Rauchen innerhalb der eigenen vier Wände und damit der Privatsphäre“, erklärt RA Dr. J. R. Mameghani und weist zum Urteil des LG Berlin vorsorglich darauf hin, dass die Sach- und Rechtslage sich anders darstellt, wenn beispielsweise aufgrund der Bauweise des Gebäudes Nikotingeruch durch Decken und Wände aus der Nachbarwohnung nach oben zieht und in eine Mieterwohnung eindringt. Denn dann kommt auch eine Mietminderung in Betracht, wobei die Höhe jeweils einzelfallabhängig ist.
Dr. J. R. Mameghani ist Mitarbeiter der Kanzlei Schlömer & Sperl Rechtsanwälte
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