Widmung – Was ist das?

Zu jeder Tages- und Nachtzeit in Gefahr: Falschparker
Zu jeder Tages- und Nachtzeit in Gefahr: Falschparker
Widmung – Was ist das?

Wir alle kennen die Problematik rund um das Verkehrschaos auf den Straßen der Hafen City. Immer wieder kommen die Fragen auf, warum wird nicht abgeschleppt, wer ist verantwortlich und was gibt es überhaupt für Möglichkeiten? Bereits an den letzten Wochenenden hat sich einiges in diesem Bereich getan. Einige Bewohner nahmen erstaunt zur Kenntnis, dass insbesondere der Kaiserkai gar nicht so schmal ist, wie es die Verkehrssituation manchmal vermuten lässt. Dank gezielter Abschleppaktionen konnten die Straßen weitestgehend frei gehalten werden.

Wer ist wann zuständig? Typischer Sonntagsverkehr
Wer ist wann zuständig? Typischer Sonntagsverkehr
In diesem Zusammenhang kursiert aber immer wieder die Frage, wer ist überhaupt verantwortlich für das Abschleppen. Wie Herr Bruns-Berentelg auf der Informationsveranstaltung im Kesselhaus am 06.11.2008 erklärte, sind der Polizei hier in der HafenCity teilweise die Hände gebunden. Denn damit die Zuständigkeit der Polizei begründet wird, müssen die entsprechenden Straßen zunächst „gewidmet“ werden.  An diesem öffentlichen Akt fehlt es noch für den Kaiserkai. Geplant ist die Widmung für Mitte des Jahres 2009, ein genauer Zeitpunkt steht derzeit noch nicht fest.

Viele fragen sich aber nun, was genau bedeutet denn das, was ist eine Widmung?

Widmung ist ein Begriff aus dem sog. „Straßenrecht“. Es handelt sich dabei um einen offiziellen Akt, der einer Straße ihren Status als öffentliche Sache sowie die öffentliche Zweckbestimmung verleiht. Mit der Widmung wird festgelegt, welcher Art von Benutzung (z.B. Fußgängerzone) und welchem Zweck die Benutzung (z.B. Anliegerverkehr) einer Straße unterliegt.
Für die Straße „Am Kaiserkai“ hier in der HafenCity richtet sich die Widmung nach den Vorschriften des Hamburgischen Wegegesetzes (HWegeG). Nach § 6 dieses Gesetzes ist die Wegeaufsichtsbehörde für die Widmung zuständig. Sie widmet eine Straße durch eine ausdrückliche Erklärung. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 3 HWegeG ist diese Widmung öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt im Amtlichen Anzeiger der Stadt Hamburg:

 

Amtliche Bekanntmachung zum Thema Widmung
Amtliche Bekanntmachung zum Thema Widmung
(Quelle: http://www.hamburg.de/contentblob/1167004/data/bekanntmachung13022009.pdf)

 

Das Recht des Stärkeren?
Das Recht des Stärkeren?
Nachdem eine Straße gewidmet wurde, steht sie nach § 4 Abs. 1 HWegeG im öffentlichen Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg. Daraus folgt, dass die Stadt Hamburg z.B. dafür verantwortlich ist, dass die Verkehrsflächen im Winter frei von Eis und Schnee gehalten werden. Zudem ist ab diesem Zeitpunkt die Polizei dafür zuständig, unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorzunehmen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung – SOG).

Der Sandtorkai ist schon
Der Sandtorkai ist schon
Zu diesen Gefahren für die öffentliche Sicherheit zählt das Parken auf Verkehrsflächen, die nicht zum Parken vorgesehen sind. Parkt also ein PKW auf dem Kaiserkai außerhalb der vorgesehenen Parkbuchten, ist die Polizei nunmehr grundsätzlich befugt, das Fahrzeug abzuschleppen bzw. abschleppen zu lassen. Vor der Widmung durch die Wegeaufsichtsbehörde sind der Polizei jedoch die Hände gebunden. Da zurzeit die HafenCity Hamburg GmbH Eigentümerin der noch nicht gewidmeten Straßen ist, ist allein sie berechtigt, Falschparker abschleppen zu lassen. Aber Achtung: dies gilt nur für die Verkehrsflächen, die auch wirklich im Eigentum der HafenCity Hamburg GmbH stehen. Sobald die Flächen den Hauseigentümern gehören, ist auch die HafenCity GmbH nicht mehr berechtigt, dort einzuschreiten. Auf Privatgrundstücken können nur die Eigentümer selbst für eine parkfreie Zone sorgen.

 

 

 

Anm. d. Hrsgb.:

Anja Bähr ist Anwohner in der HafenCity und arbeitet bei der Kanzlei  Schlömer & Sperl Rechtsanwälte

Pinnasberg 45
20359 Hamburg
Tel: +49 (0)40 – 317 669 00
Fax: +49 (0)40 – 317 669 20

Website: www.schloemer-sperl.de

 

 

 

 

 

 

 

{easycomments}